Über mich:
"Das größte Geheimnis ist der Mensch sich selbst." (Novalis, 1772-1801)
Schon früh entwickelte sich in meinem Leben die Neugierde und das Interesse an Menschen, wie sie denken, wie sie fühlen, was sie bewegt.
So begann mein beruflicher Werdegang im "Männerknast", wo ich als junge Sozialarbeiterin elf Jahre lang herausfordernde Erfahrungen sammeln konnte.
Der Wechsel zur hessischen Polizei, vertiefte mein Wissen zum Thema "Mensch" auf vielen Ebenen. Als Trainerin, Supervisorin und Coach bildete ich dort Mitarbeiter und Führungskräfte insbesondere im Bereich soziale Kompetenz fort.
Über eigene prägende Lebenserfahrungen in Bezug auf Krankheit und Gesundheit und eine Weiterbildung zum Thema "Gesund Führen", entwickelte ich ein zunehmend tieferes Interesse an dem Zusammenspiel zwischen Körper, Geist und Seele.
So rundete ich mein bisheriges berufliches Wissen durch eine Ausbildung zur Heilpraktikerin ab.
Heute widme ich mich mit Freude meiner Aufgabe, Menschen achtsam darin zu begleiten, ihren eigenen Weg in ein gesundes und erfülltes Leben selbstverantwortlich zu gestalten.
Beruflicher Werdegang:
1988 Abitur Stiftsschule St. Johann Amöneburg
1988-1994 Studium Sozialwesen GHKassel mit Abschluss zur Diplom Sozialpädagogin
1994 - 2005 Sozialpädagogin in der sozialtherapeutischen Justizvollzugsanstalt in Kassel
1998-2004 berufsbegleitendes Studium Supervision GHKassel mit Abschluss zur Diplom Supervisorin
2005-2016 Kommunikations- und Verhaltenstrainerin an der Polizeiakademie Hessen
2010 Ausbildung zum systemischen Coach am Systemischen Institut Kassel
2012-2015 Ausbildung zur Heilpraktikerin bei Reinhard Schaub
2015 erfolgreiche Prüfung zur Heilpraktikerin beim Gesundheitsamt Kassel
Qualifikationen:
Mykotherapie nach Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM), begleitende naturheilkundliche Behandlung von Krebserkrankungen, Dunkelfeld Analyse und Isopathie nach Prof. Dr. Enderlein, Mineralstoffberaterin der „Schüßler’schen Biochemie und Antlitzanalyse nach Feichtinger, Bach-Blüten-Beratung nach Dr. Bach, Antihomotoxische Medizin nach Dr. Reckeweg, Entgiftungs- und Ausleitungsverfahren, Mitochondrientherapie, Psychoedukatives Selbstmanagementtraining nach dem Züricher Ressourcen-Modell, Klientenzentrierte Gesprächsführung nach Carl Rogers, Transaktionsanalyse nach Eric Berne, Themenzentrierte Interaktion nach Ruth Cohn, Gewaltfreie Kommunikation nach Marshall Rosenberg.
Mitgliedschaften
Freie Heilpraktiker e.V. - Berufs- und Fachverband
Benrather Schloßallee 49-53
40597 Düsseldorf
Unternehmerinnen - Forum Nordhessen e. V.
Leipziger Straße 164
34123 Kassel
www.unternehmerinnen-kassel.de
Gesellschaft für Biochemie (GBA)
nach Dr. Schüßler und Antlitzanalyse
Caspar-Vogel-Straße 8
5700 Zell am See
Berufsgrundlage für Heilpraktiker
Meine Berufszulassung ist die uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis.
Im Gesundheitswesen sind allein zwei Berufsgruppen zur selbständigen umfassenden Ausübung der Heilkunde befugt: Ärzte und Heilpraktiker. Ärzte aufgrund ihrer Approbation, Heilpraktiker aufgrund ihrer Erlaubnis nach dem Gesetz zur Ausübung der Heilkunde (Heilpraktikergesetz).
Heilpraktiker besitzen eine eigenständige medizinische Handlungskompetenz, sie werden nicht durch Weisungen Dritter tätig. Vielmehr besitzen auch Heilpraktiker ein Delegationsrecht gegenüber den unselbständigen Gesundheitsdienstberufen wie Physiotherapeuten u.a.
Heilpraktiker werden in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig. Sie erbringen ihre medizinische Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Dies unterscheidet sie von sämtlichen anderen Gesundheitsfachberufen. Die Rechtsgrundlage folgt aus § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes. Demnach bedarf derjenige einer Erlaubnis, der die Heilkunde ausübt, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach Absatz 2 ist Ausübung der Heilkunde „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“
§ 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz berechtigt die Inhaber einer Heilpraktiker-Erlaubnis also dazu, die Heilkunde grundsätzlich ohne Einschränkungen auszuüben; Heilpraktiker besitzen damit arztähnliche Kompetenzen: Sie dürfen umfassend diagnostisch und therapeutisch tätig werden, sofern kein ausdrücklicher Arztvorbehalt existiert (s. unten).
Das Bestehen der Heilpraktikerüberprüfung erfordert eine mehrjährige Vorbereitung bzw. private Ausbildung und den Erwerb schulmedizinischer Basiskenntnisse. Dem Heilpraktiker wird durch die bestandene Heilpraktikerüberprüfung vor dem Gesundheitsamt attestiert, keine Gefahr für die Gesundheit der Bürger darzustellen. Die Heilpraktikerüberprüfung beinhaltet zwar Elemente einer Fachprüfung. Sie soll jedoch in erster Linie den Bürger vor Gefahren bewahren und gilt deshalb als Gefahrenabwehr-Überprüfung.
Die Anforderungen an die Heilpraktikerüberprüfung und damit an die späteren Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zeigt beispielhaft der Runderlass des Gesundheitsministeriums Nordrhein-Westfalens vom 18.05.1999. Dieser normiert folgende verbindliche Überprüfungsgegenstände:
Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen sowie Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde;
Grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie, einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie;
Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen; Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände;
Praxishygiene, Desinfektionen und Sterilisationsmaßnahmen, Pflichten nach der Medizin-produktebetreiberverordnung;Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung);Bewertung grundlegender Laborwerte;Injektions- und Punktionstechniken.
Anhang
Bestimmte medizinischen Tätigkeiten dürfen durch Heilpraktiker nicht vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für folgende Bereiche:
Allein Ärzte sind berechtigt, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen; Ausübung
der Zahnheilkunde; Behandlung von Personen, die an einer bestimmten übertragbaren Krankheit leiden oder dessen verdächtig sind oder die mit einem bestimmten Krankheitserreger infiziert sind;
Indikationsstellung und Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Kastrationen; Organ-
entnahme beim Organspender, einschließlich der Aufklärung vor einer Organentnahme beim lebenden Organspender; Entnahme einer Blutspende; Vornahme einer künstlichen Befruchtung, der Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau und die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist; Anordnung und Anwendung von Röntgenstrahlen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen; Verabreichung und Verschreibung von Betäubungs-mitteln; Verschreibung bestimmter Arzneimittel im Sinne des § 48 AMG; Verschreibung bestimmter
Medizinprodukte; Aufklärung vor einer klinischen Prüfung nach dem AMG und dem MPG; Leistung von Geburtshilfe sowie die Leichenschau und Ausstellung eines Totenscheins.
Aus: Heilpraktiker-Recht von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Informationsschrift für Mitglieder des Berufs- und Fachverbandes
Freie Heilpraktiker e.V.